Jahresverbrauchsabrechnung - Stadtwerke Pfaffenhofen
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Informationen zur Jahresverbrauchsabrechnung

In diesen Tagen werden die Jahresabrechnungen für die Energiekosten von den Stadtwerken verschickt.In diesem Jahr gibt es einige Besonderheiten, die Einfluss auf die Jahresverbrauchsabrechnung haben und die wir an dieser Stelle der Übersicht wegen noch einmal zusammenfassen:


Die Soforthilfe für Gas und Fernwärme

Bereits im Dezember haben wir darüber informiert, die Soforthilfe für Gas und Fernwärmekunden, die der Bund beschlossen hat, für unsere Kunden zu vereinfachen.

Als lokaler Energieversorger haben wir uns entschieden, die Dezember-Abschläge, für alle, die zum 1. Dezember 2022 von uns mit Gas und/oder Fernwärme beliefert wurden, auszusetzen. Uns vorliegende SEPA-Lastschriftmandate wurden nicht eingezogen. Kunden, die ihre Gas- oder Fernwärmeabschläge normalerweise überweisen oder in bar bezahlt haben, konnten ihre Zahlung einmalig aussetzen.

Die genaue Höhe der Soforthilfe berechnet sich jedoch für jeden Kunden individuell und kann in der Höhe vom ausgesetzten Dezember-Abschlag abweichen.


Berechnung der individuellen Soforthilfe bei der Jahresabrechnung

Die Berücksichtigung der genauen Soforthilfe für Gas oder FernwärmeDie Höhe der Soforthilfe für Fernwärme entspricht dem Abschlagsbetrag für September zuzüglich einem Aufschlag von 20%. erfolgt nun mit der Jahresabrechnung und wird individuell pro Verbrauchstelle erstellt. Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe für Gas ist Ihr Jahresverbrauch, der für Sie im September 2022 prognostiziert wurde. Ein Zwölftel von diesem Verbrauch wird dann mit dem Arbeitspreis (Preis pro kWh) vom 01. Dezember 2022 multipliziert. Hier wird der Arbeitspreis zugrunde gelegt, der für Ihren Vertrag zu diesem Zeitpunkt gültig ist. Dazu kommt dann noch ein Zwölftel Ihres Grundpreises für den Monat Dezember. Die Summe ergibt dann die Höhe Ihrer persönlichen Soforthilfe (Entlastungsbetrag) im Dezember 2022.


Geänderte Umlagen und Steuern für Fernwärme und Gas ab Oktober 2022

Kurzfristig hatten wir unsere Kunden darüber informiert, dass ab 1. Oktober 2022 eine zusätzliche Gasumlage sowie weitere Änderungen bei Umlagen und Abgaben eingeführt werden sollten. Dies wurde überraschend modifiziert: Auf die Erhebung der Gasumlage wurde verzichtet, andere Abgaben und Umlagen wurden indes eingeführt.

Darüber hinaus wurde eine Absenkung der Mehrwertsteuer bei Gas und Wärme von 19 Prozent auf 7 Prozent rückwirkend zum 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 beschlossen. Dabei gelten für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes bei Gas und Wärme rückwirkend folgende Abrechnungszeiträume:

Ablesedatum Umsatzsteuer Gas Fernwärme
ct/kWh brutto ct/kWh brutto
Bis 30.09.2022 19 % 12,89
Ab 01.10.2022 7 % 12,30*
Ab 01.04.2024 19 %
* Dieser Preis beinhaltet die neuen Komponenten der Gasspeicherumlage (0,059 ct/kWh netto) sowie die Bilanzierungsumlage und Konvertierungsumlage (0,0608 ct/kWh netto). Die geplante Gasumlage (2,419 ct/kWh netto) wurde zurückgezogen.

Auch hier erfolgt die Verrechnung des jeweils zutreffenden Steuersatzes in der Jahresverbrauchsabrechnung. Eine Zwischenablesung war nicht notwendig, da der Verbrauch automatisch anteilig aufgeteilt wird. Für neu abgeschlossene Verträge gilt das Datum des Belieferungsbeginns.

Mieter von mit Fernwärme oder Erdgas beheizten Wohnungen, die in keinem direkten Vertragsverhältnis mit uns als Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm stehen, sollten die ihnen zustehende Entlastung über ihre Nebenkostenabrechnung vom Vermieter erhalten.

Bei ihrer individuellen Jahresabrechnung wurden sämtliche für das Jahr 2022 geltenden staatlichen Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigt. Die Energiepreispauschale in Höhe von bis zu 300 Euro brutto im September 2022 sowie weitere Maßnahmen aus dem Entlastungspaket 2 der Bundesregierung haben auf die Jahresverbrauchsabrechnung von uns als Ihrem Energielieferanten keinen Einfluss.

Die Jahresverbrauchsabrechnung spiegelt in diesem Jahr zahlreiche Maßnahmen des Bundes wider, die helfen, die teils sehr stark gestiegenen und immer schwankenden Energiepreise für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern.

Darüber hinaus wurden für das Jahr 2023, rückwirkend geltend ab 1. Januar 2023, Energiepreisbremsen eingeführt, die dann zum Tragen kommen, wenn der Tarif bei Gas, Fernwärme und Strom über einem definiertem Preispegel liegen. Weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung: Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme | Bundesregierung