Unternehmenssatzung vom 20.12.2012
Kommunalunternehmen
Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm
- neugefasst durch Beschluss des Stadtrates vom 23.04.2015
- geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 11.10.2018
- Beschluss des Ferienausschusses vom 25.03.2021
- und Beschluss des Stadtrates vom Aktuell gültiger Stand der Unternehmenssatzung der Stadtwerke Pfaffenhofen.09.11.2023
Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm erlässt aufgrund der Art.23 S.1 und Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (kurz: GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366) und gemäß der Verordnung über Kommunalunternehmen (kurz: KUV) vom 19.03.1998 (GVBl. S. 220, BayRS 2023-15-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.10.2007 (GVBl. S. 707), folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Stammkapital
- Das Kommunalunternehmen der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm ist ein selbstständiges Unternehmen der Stadt Pfaffenhofen a. d. Im in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen).
-
- Das Kommunalunternehmen führt den Namen (Firma) »Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm«.
- Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
- Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in Pfaffenhofen a. d. Ilm.
-
- Das Stammkapital beträgt 20.000.000 EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro).
- Das Stammkapital wird erbracht im Wege der Sacheinlage durch Übertragung der den bisherigen Regiebetrieben
• Trinkwasserversorgung,
• Abwasserbeseitigung,
• Bauhof,
• Friedhof und
• Parkgaragen
der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm zuzuordnenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Art. 89 Abs. 1 S.1 GO). - Die übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestimmen sich nach der aufzustellenden Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2013.
- Die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage eines Inventars gemäß den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu erstellen.
- Nach Erstellung der Eröffnungsbilanz ist diese vom Stadtrat gesondert zu beschließen.
- Der den Nennbetrag des Stammkapitals übersteigende Wert der übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wird bei dem Kommunalunternehmen in die Allgemeine Rücklage eingestellt.
- Das Kommunalunternehmen führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm und der Umschrift »Bayern« im oberen Halbbogen sowie der Umschrift »Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm« im unteren Halbbogen.
§ 1 Gegenstand des Unternehmens
-
- Dem Kommunalunternehmen werden nach Art. 89 Abs. 2 S. 1 GO folgende Aufgaben übertragen:
- die Versorgung des Stadtgebiets mit Trinkwasser,
- die Durchführung der Entwässerung im Stadtgebiet,
- die Wahrnehmung der Aufgaben des Bauhofs im Stadtgebiet,
- das Bestattungswesen im Stadtgebiet,
- der Betrieb der Parkgarage,
- alle mit der Erzeugung, dem Bezug, der Lieferung und der Verteilung von Energie und Fernwärme zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere auch die Beratung von Endabnehmern hinsichtlich einer möglichst effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung, die Erbringung von Contracting- und Facility-Management-Dienstleistungen,
- die Errichtung, der technische Betrieb und die Vermarktung von Telekommunikationsnetzen und -einrichtungen im Stadtgebiet mit insbesondere der Verlegung von Leerrohren und Glasfaserkabeln zur Breitbandversorgung der Einwohner der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm sowie die Verpachtung dieser Anlagen an Betreiber,
- die Vorbereitung und Durchführung der Planung, Organisation und Sicherstellung, einschließlich der Unterstützung bei der Vergabe von Leistungen und der Entwicklung von Höchsttarifen, des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs in dem durch die Verordnung des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 18.03.1996 bestimmten Umfang; damit einher geht die Vertretung der Stadt in ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde i.S.d. der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Gebiet der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm sowie ggf. in Abstimmung mit den umliegenden Gemeinden auch in deren Gemeindegebiet,
- die Entwicklung und Umsetzung von integrierten Mobilitätskonzepten einschließlich Errichtung und Betrieb von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge und Elektrofahrräder sowie Bike- und Car-Sharing,
- die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen im Stadtgebiet.
- Darüber hinaus ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen Aufgabe des Kommunalunternehmens.
- Hirzu gehört auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen.
- Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient.
- Dabei ist sicherzustellen, dass die für eine Beteiligung der Stadt geltenden Vorschriften entsprechend angewandt werden und die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.
- Dem Kommunalunternehmen werden nach Art. 89 Abs. 2 S. 1 GO folgende Aufgaben übertragen:
- Das Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben unter den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 2 GO auch für andere Gemeinden wahrnehmen.
-
- Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
- Satzungen über die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben einschließlich Satzungen über einen Anhluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Fernwärmeversorgung,
- Satzungen über die Erhebung von Abgaben und Entgelten für die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben einschließlich der Erhebung von Beiträgen und -Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG),
- im Rahmen der Gesetze Verordnungen und, soweit hierzu ermächtigt, weitere Satzungen für das nach Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet
- Die Rechte des Stadtrats aus Art. 90 Abs.2 S.4 GO werden hierdurch nicht berührt.
- Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
-
- Das Kommunalunternehmen kann Beamte ernennen, befördern, abordnen, versetzen, zuweisen, in den Ruhestand versetzen und entlassen, soweit es hoheitliche Befugnisse ausübt.
- Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Arbeitnehmer. Die Funktion des Dienstvorgesetzten übt der Vorstand aus.
- Das Kommunalunternehmen wird Mitglied beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. (KAV).
§ 3 Organe
Organe des Kommunalunternehmens sind:
1. der Vorstand (§ 4);
2. der Verwaltungsrat (§§ 5 bis 7).
§ 3 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt er das Kommunalunternehmen allein.
-
- Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; wiederholte Bestellungen sind zulässig.
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Verwaltungsrat Mitglieder des Vorstands durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmen vorzeitig abberufen.
-
- Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, dieser Unternehmenssatzung und der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand.
- Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen.
- Die Mitglieder des Vorstands vertreten das Kommunalunternehmen gemeinschaftlich.
- Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss einem oder allen Vorstandsmitsliedem Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
- Zugleich kann der Verwaltungsrat durch Beschluss jedem Vorstandsmitglied allgemein. oder im Einzelfall die Befugnis erteilen, das Kommunalunternehmen bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten. (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).
- Die Mitglieder des Vorstands haben mit der Sorgfalt ordentlicher Geschäftsleute vertrauensvoll und eng zum Wohle des Kommunalunternehmens zusammenzuarbeiten.
- Bestimmungen über die
- Geschäftsverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern im Innenverhältnis,
- Genstände, die der gemeinschaftlichen Beschlussfassung der Vorstandsmitglieder unterliegen,
- Formvorschriften für die Beschlussfassung der Vorstandsmitglieder
-
- Der Vorstand stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan (§ 16 KUV) sowie einen 5-Jahres-Finanzplan (§ 19 KUV) auf und schreibt diesen entsprechend fort.
- Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan; er ist als Gesamt-Wirtschaftsplan und jeweils für die Unternehmenssparten aufzustellen.
- Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan nach Unternehmenssparten beizufügen.
- Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Kommmunalunternehmens Auskunft zu geben.
-
- Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen.
- Der Verwaltungsrat ist durch den Vorstand zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Eifolgsplans, erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind.
- Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt haben können, ist diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten
- Der Vorstand ist auch zuständig, Beamte bis zur Besoldungsgruppe A8 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen, zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand. zu versetzen und zu entlassen sowie Arbeitnehmer bis zu einer Vergütung, die der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) entspricht, einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu rn einem Dritten zuzuweisen, mittels Persönalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.
- § 5 Abs. 6 findet auf den Vorstand entsprechende Anwendung.
§ 3 Der Verwaltungsrat
-
- Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und sechs übrigen Mitgliedern.
- Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der erste Bürgermeister der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm.
- Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung der in Art. 39 Abs.1 GO Genannten einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte wählen; andernfalls erfolgt im Fall der Verhinderung des Verwaltungsratsvorsitzenden die Vertretung nach Art. 39 GO.
- Für jedes übrige Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.
- Der Ersatzmiann tritt beim endgültigen Ausscheiden des Mitglieds oder bei einer Behinderung des "Mitglieds von mehr als drei Monaten für die Dauer dieser Behinderung in das Amt.
-
- Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Ersatzleute werden vom Stadtrat für sechs Jahre bestellt.
- Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Ersatzleute werden nach dem Verfahren bestellt, das für die Zusammensetzung der städtischen Ausschüsse gilt (Art. 33 GO in Verbindung mit der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm).
-
- Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Stadtrat angehören, endet mit dem Ende der Wahlperiode oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem. Stadtrat.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Antritt der neuen Mitglieder weiter aus. ?Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein (Art. 90 Abs. 3 S. 6 GO):
- Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer des Kommunalunternehmens;
- leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten "Rechts an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt;
- Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind.
- Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrats seine Pflichten gröblich verletzt oder nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
- Die Abberufung obliegt dem Stadtrat.
- Der Verwaltungsratsvorsitzende hat der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm und deren Organen auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben.
-
- Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten je Sitzungsteilnahme eine Entschädigung in Höhe von 120 EUR (in Worten: einhundertzwanzig Euro).
- Die Entschädigung nach Satz 1 wird jeweils vom gleichen Zeitpunkt an und um den gleichen Vom-Hundert-Satz wie die Änderung der Entschädigung für die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern (Anlage 3 zum Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen — KWBG) geändert.
- Weitere Entschädigungen, insbesondere Entschädigungen für den Verdienstausfall oder Ausgleich häuslicher Nachteile werden nicht gewährt.
- Für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats erhalteri die Mitglieder des Verwaltungsrats ihre, Reisekosten nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) für Beamte ab der Besoldungsgruppe A8 vergütet.
- Die Entschädigung ist jeweils nach Ablauf der Monate zahlbar, in denen Sitzungen des Verwaltungsrats stattfanden, die Reisekostenvergütung nach Anforderung.
- Gewinnbeteiligungen dürfen den Verwaltungsratsmitgliedern nicht gewährt werden.
- Die Ablieferungspflichten nach Art. 20a Abs. 4 GO sind zu beachten.
-
- Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Vertreter sind verpflichtet, über sämtliche vertrauliche Angelegenheiten von denen sie Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren.
- Diese Pflicht besteht auch nach ihrem- Ausscheiden fort. ”Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm.
- Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 3 Zuständigkeit des Verwaltungsrats
-
- Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
- Der Verwaltungsrat hat sich zu diesem Zweck vom Gang der Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten.
-
- Der Verwaltungsrat kann jederzeit. vom Vorstand über alle Angelegenheiten des: Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder den Betrieb, die Bücher und Schriften des Kommunalunternehmens einsehen.
- Der Verwaltungsrat kann sich dazu. zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Dritter bedienen.
-
- Der Verwaltungsrat entscheidet über:
- Erlass von Satzungen und Verordnungen im Rahmen des durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereichs, insbesondere von Gebühren- und Beitragssatzungen;
- Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Regelung der Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder;
- Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten sowie Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern, soweit nicht der Vorstand zuständig ist (§ 4 Abs. 9 S. 1);
- Erteilung und Widerruf von Prokuren;
- unmittelbare und mittelbare Beteiligungen des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen, die gänzliche oder teilweise Veräußerung.von Beteiligungen und die Änderung der Rechtsform: oder Aufgaben von Beteiligungen;
- Festsetzung allgemeiner Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer;
- Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans und des 5-JahresFinanzplans (§ 4 Abs. 6);
- Bestellung des Abschlussprüfers;
- Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung des Vorstands;
- Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm;
- Verfügurigen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 100.000 EUR (in Worten: einhunderttausend Euro) überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögenswerten unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu. Dies gilt nicht, sofern diese Verpflichtungen und Verfügungen bereits im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind;
- Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplans, die den Betrag von 50.000 EUR (in Worten: fünfzigtausend Euro) übersteigen;
- Gewährung und Aufnahme von Darlehen, sofern sie nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind;
- Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Vorstandsmitglieder und an die Beschäftigten des Kommunalunternehmens, die mit diesen verwandt sind;
- wesentliche Änderungen des Betriebsumfangs des Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben;
- Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband und der Zusatzversorgungskasse;
- Mitgliedschaft im Bayerischen Versorgungsverband;
- Gesellschafterbeschlüsse der Stadtbus Pfaffenhofen a. d. IIm GmbH.
- Entscheidungen in den Fällen des § 6 Abs. 3 S. 1 Buchstaben a), b), e), o), p), q) und r) bedürfen der Genehmigung des Stadtrats.
- Dazu ist der Stadrtat über die in Satz 2 genannten Entscheidungen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats rechtzeitig zu informieren.
- Der Verwaltungsrat entscheidet über:
- Entscheidungen des Verwaltungsrats nach § 6 Abs.3 S.1 Buchstabe e) sind gemäß Art. 96 Abs. 2 GO der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
-
- Gegenüber dem Vorstand vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Ka ertlich und außergerichtlich.
- Er vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein: Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.
§ 3 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
-
- Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Verwaltungsratsvorsitzenden zusammen.
- Die. Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tage vorher zugehen.
- Den Ladungen zu den Sitzungen sind die Beschlussvorlagen beizufügen.
- Der Tag der Sitzung zählt bei der Fristberechnung nicht mit.
- In dringenden Fällen kann die Frist auf bis zu 24 Stunden abgekürzt werden.
-
- Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen.
- Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Mitglied des Vorstands oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats uner Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
-
- Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet.
- Für Sitzungen des Verwaltungsrats mit Beratungen und Beschlüssen nach § 6 Abs. 3 S. 1 Buchstabe a) dieser Satzung gilt § 2 Abs. 4 KUV in Verbindung mit Art. 52 GO.
- Im übrigen sind Sitzungen des Verwaltungsrats nicht-Öffentlich.
-
- Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der Mitglieder bzw. deren Ersatzleute anwesend und stimmberechtigt ist.
- Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 GO entsprechend.
- Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur.dann Beschluss gefasst werden, wenn
- die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt
oder - sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. deren Ersatzleute anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
- die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt
-
- Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.
-
- Beschlüsse des Verwaltungsrats nach § 6 Abs. 3 S. 1 Buchstabe e) (Beteiligungen) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats.
- Im übrigen werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimnien gefasst.
- Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden.
-
- Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
- Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen, den Mitgliedern des Verwaltungsrates binnen eines Monats zuzuleiten und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
- ie Beschlussfassung kann außerhalb von nach Abs. 1 einberufenen 'Sitzungen auf schriftlichem oder fernschriftlichem Wege erfolgen, wenn alle Verwaltungsratsmitglieder zustimmen und sich an der Beschlussfassung beteiligen (Umlaufbeschluss); Abs. 7 gilt entsprechend.
-
- Hält der Vorsitzende einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig, so hat er den Beschluss zu beanstanden.
- Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
- Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen.
-
- Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist befugt, anstelle des Verwaltungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen; dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 6 Abs. 3 S. 1 Buchstabe a, dieser Satzung.
- Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung von Maßnahmen nach Satz 1 Kenntnis zu geben.
-
- Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil, soweit der Verwaltungsrat im Einzelfall nichts Abweichendes beschließt.
- In Angelegenheiten, die die Vorstandsmitglieder persönlich betreffen; entscheidet der Verwaltungsrat nach Anhörung des Vorstandsmitglieds in dessen Abwesenheit.
§ 3 Verpflichtungserklärungen
-
- Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren, qualifizierten Signatur versehen sein; dies gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind.
- Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen »Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm« durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.
- Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, Prokuristen mit dem Zusatz »ppa«.
§ 9 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung
-
- Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen.
- Im übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung.
-
- Der Jahresabschluss und der Lagebericht des: Kommunalunternehmens werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft.
- Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjähres aufzustellen- und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen (§ 27 KUV).
- Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
- Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm zuzuleiten.
- Die Rechnungsprüfungsorgane der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm nach Art. 106 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GO auftreten, unmittelbar zu unterrichten und.zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften des Kommunalunternehmens einzusehen.
§ 10 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.
§ 11 Gründungskosten
- Die Kosten der Errichtung des Kommunalunternehmens einschließlich aller Nebenkosten und Steuern trägt das Kommunalunternehmen bis zu einem Betrag von 100.000 EUR (in Worten: einhunderttausend Euro).
- Etwaige, darüber hinausgehende Gründungskosten trägt die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm.
§ 12 Inkrafttreten
- Das Kommunalunternehmen entsteht am 01.01.2013.
- Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 20.12.2012
Ausfertigungsvermerk
Die Änderungssatzung vom 09.11.2023 wurde am 01.12.2023 in der Verwaltung der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil des »Pfaffenhofener Kurier« vom 01.12.2023 hingewiesen.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 30.11.2023 gez. Roland Dörfler; Zweiter Bürgermeister